Rechtsprechung
   BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R   

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https://dejure.org/2013,11769
BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R (https://dejure.org/2013,11769)
BSG, Entscheidung vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R (https://dejure.org/2013,11769)
BSG, Entscheidung vom 21. März 2013 - B 3 KR 3/12 R (https://dejure.org/2013,11769)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 33 Abs 1 S 4 SGB 5, § 33 Abs 1 S 5 SGB 5, § 34 Abs 4 SGB 5, § 31 Abs 1 Nr 3 SGB 9
    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese durch die gesetzliche Krankenversicherung zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten

  • medcontroller.de
  • rewis.io

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - kein Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB V § 33
    Anspruch auf Versorgung mit einer Unterschenkelprothese durch die gesetzliche Krankenversicherung zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Gesetzliche Krankenversicherung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Krankenkasse muss Sportprothese nicht bezahlen - Förderung von Freizeitsport ist nicht Aufgabe der Krankenkasse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Badminton - Kostenübernahme für Sportprothese abgelehnt

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Krankenkasse muss Beinamputierten keine Sportprothese zahlen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2013, 701
  • DB 2013, 16
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R

    Krankenversicherung - Beweisanforderung für Funktionstauglichkeit,

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 4 - C-leg II) .

    Die Krankenkassen haben auch nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 15).

    Diese Funktion muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8 - C-leg II).

    Der erkennende Senat hat diesen Anspruch auf Zweitversorgung in mehreren Entscheidungen stattgegeben (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8) : Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts.

    Daher kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8 RdNr 4 - C-leg II) .

    Da eine C-leg-Prothese im Vergleich zu einer hergebrachten mechanisch wirkenden Prothese über deutliche allgemeine - und damit "wesentliche" - Gebrauchsvorteile verfügt (zB weitgehende Annäherung an ein natürliches Gangbild und erhebliche Reduzierung der Sturzgefahr beim Gehen auf unebenem Untergrund und auf Treppen, vgl BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 5, 14, 15), ist der Anspruch auf Zweitversorgung jeweils zuerkannt worden.

  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - keine Übernahme der Mehrkosten einer

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Diese Grundsätze waren für den erkennenden Senat maßgeblich, als er in zwei Entscheidungen vom 25.6.2009 (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 und 24) die Frage zu klären hatte, ob beinamputierte Versicherte, die bereits mit einer normalen Laufprothese ausgestattet sind, die zusätzliche Versorgung mit einer Badeprothese beanspruchen können.

    Entscheidend ist insoweit, dass die salzwasserfeste Badeprothese dem Versicherten nicht - wie bei der normalen Badeprothese - in erster Linie das gefahrlose Gehen und Stehen in Nassbereichen innerhalb und außerhalb der Wohnung überhaupt erst ermöglichen soll, sondern der Aufenthalt in einer ganz speziellen Umgebung im Vordergrund steht (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 und 24) .

    Es ging lediglich um eine marginale Einschränkung der Alltagsgestaltung, die dem Versicherten zuzumuten ist, weil sie weder seine Selbstbestimmung noch seine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fühlbar beeinträchtigt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 23 und 24) .

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Die Krankenkassen haben auch nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 15).

    Der erkennende Senat hat diesen Anspruch auf Zweitversorgung in mehreren Entscheidungen stattgegeben (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 44; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8) : Beim unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts.

  • BSG, 16.09.2004 - B 3 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Erstattungsanspruch - Versicherter - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12; BSGE 91, 60, 63 RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 10; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; stRspr) .

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) .

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Die Ermöglichung sportlicher Aktivitäten fällt grundsätzlich nur dann in die Leistungspflicht der GKV bei der Hilfsmittelversorgung, wenn es dabei zugleich um die Gewährleistung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens geht, wie es zB bei der Teilnahme am Sportunterricht in der Schule im Rahmen der Schulpflicht (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73 - Sportbrille) oder bei der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike als Fahrradersatz) der Fall ist, oder wenn es sich um die Teilnahme am ärztlich verordneten Rehabilitationssport und Funktionstraining (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB IX) handelt.

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) .

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 3/02 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechtes Dreirad für ein Kind -

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) .
  • BSG, 12.08.2009 - B 3 KR 11/08 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Ausstattung einer

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Diese Konvention ist am 3.5.2008 in Kraft getreten und durch Vertragsgesetz zum Übereinkommen vom 21.12.2008 (BGBl II 1419) innerstaatlich verbindlich geworden; sie war deshalb zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG als geltendes Recht zu beachten (andere Situation in BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 25 RdNr 28) .
  • BSG, 02.08.1979 - 11 RK 7/78

    Hilfsmittel iS der KV - Ausgleichswirkung

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12 - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27 - Rollstuhl-Bike für Jugendliche; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 46 - behindertengerechtes Dreirad; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 13 - Faltrollstuhl) .
  • BSG, 26.03.2003 - B 3 KR 23/02 R

    Krankenversicherung - gehbehinderter Versicherter - keine Verpflichtung zur

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (BSGE 93, 176, 180 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 7, RdNr 12; BSGE 91, 60, 63 RdNr 9 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 3 RdNr 10; BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 14; stRspr) .
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - behindertengerechte Ausstattung -

    Auszug aus BSG, 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R
    Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört ua die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw eines Schulwissens (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 29 und 46; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 11 RdNr 18).
  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Ausstattung einer blinden und gehbehinderten

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 6/97 R

    Krankenversicherung - Blinder - Hilfsmitteleigenschaft - zusätzliche Braillezeile

  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80

    Versorgung mit einer Sportbrille

  • BSG, 17.05.2000 - B 3 P 20/99 R

    Pflege "rund um die Uhr, auch nachts" im Bereich der Grundpflege, Umlagern eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2020 - L 5 KR 675/19

    Exoskelett als Hilfsmittel bei Querschnittslähmung

    Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 21. März 2013 - B 3 KR 3/12 R -, SozR 4-2500 § 33 Nr. 40).

    Wählen Versicherte Hilfsmittel, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V; ebenso § 31 Abs. 3 SGB IX - vgl. nur BSG, Urteile vom 16.09.2004 - B 3 KR 20/04 R -, vom 25.06.2009 - B 3 KR 10/08 R -, vom 21.03.2013 - B 3 KR 3/12 R -, vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - und vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R -).

  • LSG Saarland, 11.12.2019 - L 2 KR 31/18

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Badeprothese mit beweglichem

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gelte bei einem unmittelbaren Behinderungsausgleich das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Standes des medizinischen und technischen Fortschritts (vgl. BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R).

    Rechtsgrundlage des geltend gemachten Leistungsanspruchs ist § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der aktuellen, ab dem 11.5.2019 geltenden Fassung, weil bei Leistungsklagen, auch wenn sie - wie hier - mit einer Anfechtungsklage verbunden sind, grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend ist (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az. B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 10).

    Die Wirtschaftlichkeit eines dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmittels ist grundsätzlich zu unterstellen und erst zu prüfen, wenn zwei tatsächlich gleichwertige, aber unterschiedlich teure Hilfsmittel zur Wahl stehen (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 12).

    Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 13).

    Die Krankenkassen haben auch nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 14) .

    Diese Funktion muss in möglichst weitgehender Weise ausgeglichen werden (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15) .

    Dabei ging es nicht um die Ermöglichung einer bestimmten gesundheitsfördernden sportlichen Betätigung, nämlich das Schwimmen, sondern um die Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses in Nassbereichen und damit um die Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15, mit Hinweis auf die Urteile vom 25.6.2009, Az. B 3 KR 10/08 R und B 3 KR 2/08 R).

    Die Badeprothese gleiche praktisch das Funktionsdefizit der Alltagsprothese in Nassbereichen aus (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 17).

    Entscheidend sei insoweit, dass die salzwasserfeste Badeprothese dem Versicherten nicht - wie bei der normalen Badeprothese - in erster Linie das gefahrlose Gehen und Stehen in Nassbereichen innerhalb und außerhalb der Wohnung überhaupt erst ermöglichen solle, sondern der Aufenthalt in einer ganz speziellen Umgebung im Vordergrund stehe (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 15, mit Hinweis auf die Urteile vom 25.6.2009, Az. B 3 KR 10/08 R und B 3 KR 2/08 R).

    Es sei lediglich um eine marginale Einschränkung der Alltagsgestaltung gegangen, die dem Versicherten zuzumuten sei, weil sie weder seine Selbstbestimmung noch seine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fühlbar beeinträchtige (BSG Urteil vom 21.3.2013, Az.: B 3 KR 3/12 R, juris Rn. 19).

  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 8/21 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Leistungspflicht der Krankenkasse

    Beim mittelbaren Behinderungsausgleich geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Beeinträchtigung durch medizinische Leistungen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern (so ausdrücklich zuletzt nochmals BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18; darauf Bezug nehmend BSG vom 15.3.2018 - B 3 KR 18/17 R - BSGE 125, 189 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 41, RdNr 34; zuvor etwa BSG vom 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 40 RdNr 12 f mwN) .

    Demgemäß kann die Versorgung mit einem innovativen Hilfsmittel zum unmittelbaren Behinderungsausgleich (auch weiterhin) nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem Menschen ohne Behinderung erreicht ist (vgl nur BSG vom 16.9.2004 - B 3 KR 20/04 R - BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 8, RdNr 12; BSG vom 21.3.2013 - B 3 KR 3/12 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 40 RdNr 12 f) und das Hilfsmittel wesentliche Gebrauchsvorteile erwarten lässt, die sich nicht auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (zu dieser Grenze vgl nur BSG vom 30.9.2015 - B 3 KR 14/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 48 RdNr 18) .

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